Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/86#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/86#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 86 SGB IX →
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